Agb

Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand: 01.01.2019
1. Geltungsbereich
2. Datenübergabe
3. Datenschutz
4. Übergang von Rechten & Pflichten bei Änderung der Gesellschaftsform
5. Rechte und Pflichten von K.F.I.
6. Rechte und Pflichten des Mandanten
7. Vergütung
8. Notwendige Ermittlungen
9. Verrechnung der Gelder
10. Kündigung und Zahlungsmodalitäten bei Kündigung
11. Haftung/Verjährung
12. Nebenabreden und Textform
13. Salvatorische Klausel

14. Geltung deutschen Rechts/Gerichtsstand

1.Geltungsbereich (1) Kufahl Forderungsmanagement Inkasso (im Folgenden »K.F.I.« genannt) ist als Inkassodienstleister gem. § 10 Abs. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) beim zuständigen Landgericht registriert. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Aufträge an K.F.I., die über kufahl-inkasso.de oder auf andere Art zustande kommen, unabhängig, ob die Aufträge anderweitig vermittelt werden, vorbehaltlich anders lautender schriftliche Vereinbarung. (2) K.F.I. schließt ausschließlich zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab. Der Einbeziehung anderer Allgemeiner Geschäftsbedingungen wird - vorbehaltlich einer anderen Regelung - ausdrücklich widersprochen. In begründeten Ausnahmefällen bzw. aus wichtigem Grund kann K.F.I. die Annahme eines Auftrages ablehnen oder die weitere Durchführung verweigern. Ein Ausnahmefall liegt z. B. dann vor, wenn sich während des laufenden Inkassoverfahrens herausstellt, dass die rechtliche Reichweite der Fallgestaltung außerhalb des üblichen Geschäftsbetriebes von K.F.I. liegt. Ein wichtiger Grund liegt auch dann vor, wenn der Mandant gegen wesentliche vertragliche Verpflichtungen, wie z. B. den Nachweis des berechtigten Interesses bei Wirtschaftsauskünften verstößt oder mit seinen Zahlungsverpflichtungen aus anderen, von K.F.I. geführten Verfahren im Verzug ist. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben davon unberührt. (3) Die Preise der Dienstleistungen richten sich nach dem geltenden Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und der vereinbarten Erfolgsprovisionen, bzw. vorrangig die vereinbarte Individualabrede . (4) Wesentliches Merkmal der von K.F.I. angebotenen Dienstleistungen sind Angebote zum Forderungsmanagement (insb. Forderungseinzug) und die Erteilung von Wirtschaftsauskünften u. ä. über einen Vermittlungs- und Vertragspartner. Die Inhalte der Webseite werden nicht Bestandteil dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. (5) Der Auftraggeber (im Folgenden Mandant) berechtigt K.F.I. personenbezogene Daten zur Bonitätsprüfung und anderen Wirtschaftsauskünften über ihn bzw. sein Unternehmen einzuholen. Diese Vereinbarung ist jederzeit mit Wirkung für die Zukunft kündbar.

2. Datenübergabe Der Mandant übergibt die erforderlichen Daten oder übersendet diese auf anderem Wege an K. F. I.. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten haftet der Mandant. Die Bereitstellung technischer Voraussetzungen (z. B. die Infrastruktur wie Internetanbindung, Email Account, Adobe® Reader®, EDV-Ausstattung) ist nicht im Leistungsumfang dieses Vertrages enthalten. Die Kosten hierfür trägt, ebenso wie anfallende Telefonkosten etc., der Mandant.

3. Datenschutz Der Mandant wird hiermit gemäß § 33 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), § 18 Medienstaatsvertrag (MDStV) unterrichtet, dass seine im Rahmen dieses Vertrages angegebenen, vollständigen Identifikations- und Nutzungsdaten (Name, Firmenname, Anschrift, Kommunikationsanschlüsse, Bestelldaten, Forderungsdaten, etc.) gespeichert und zu Dokumentations- und Abrechnungszwecken, sowie zur Datensicherungskontrolle maschinell verarbeitet und genutzt werden. Die Daten werden nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gelöscht.

4. Übergang von Rechten und Pflichten bei Änderung der Gesellschaftsform (1) Die Parteien vereinbaren mit gegenseitiger Wirkung, dass bei Änderung der Gesellschaftsform, Neustrukturierung der Betriebsorganisation oder vergleichbaren Änderungen, auch wenn diese zur Ausgliederung von Betriebsteilen oder zur Schaffung neuer Rechtspersönlichkeiten führen, die Rechte und Pflichten aus geschlossenen Verträgen bestehen bleiben. Dies gilt auch für die weitere Wirksamkeit erteilter Vollmachten. Das Recht zur sofortigen Kündigung bleibt davon unberührt.

5. Rechte und Pflichten von K.F.I. (1) K.F.I. übernimmt innerhalb der Bundesrepublik Deutschland namens und im Auftrag seiner Mandanten die außergerichtliche Einziehung von untitulierten Forderungen, bei denen sich der Schuldner in Verzug befindet und die voraussichtlich dem Grunde und der Höhe nach unbestritten sind. Sollten die Ermittlung bzw. Überprüfung der Schuldnerdaten u. ä. ergeben, dass weitere kostenauslösende Maßnahmen für notwendig erachtet werden, so werden diese erst nach Rücksprache und Genehmigung auf Kosten des Mandanten durchgeführt. Soweit K.F.I. eine Forderung außergerichtlich im Ausland einzuziehen beauftragt wird, bedarf es einer Individualabrede. (2) Die Überwachung und Einziehung von titulierten Forderungen führt K.F.I. nach von ihm zuvor durchgeführtem Mahnverfahren durch. Soweit K.F.I. eine Forderung im Ausland gerichtlich geltend zu machen beauftragt wird, bedarf es einer Individualabrede. (3) K.F.I. übernimmt innerhalb der Bundesrepublik Deutschland namens und im Auftrag seiner Mandanten die (nachgerichtliche) Einziehung von titulierten Forderungen, bei denen sich der Schuldner in Verzug befindet. Sollten die Ermittlung bzw. Überprüfung der Schuldnerdaten u. ä. ergeben, dass weitere kostenauslösende Maßnahmen für notwendig erachtet werden, so werden diese erst nach Rücksprache und Genehmigung auf Kosten des Mandanten durchgeführt. Soweit K.F.I. eine titulierte Forderung im Ausland einzuziehen beauftragt wird, bedarf es einer Individualabrede. (4) K.F.I. ist berechtigt, die Einziehung der Forderungen nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen und in einem von K.F.I. für angemessen gehaltenen Zeitrahmen vorzunehmen. Der Mandant bevollmächtigt K.F.I. dazu, alle von K.F.I. für notwendig erachteten Beitreibungsmaßnahmen bis zur restlosen Zahlung der jeweiligen Forderungen durchzuführen, Vereinbarungen etc., ggf. auch mit dritten Personen, die im Zusammenhang mit dem Einzug der jeweiligen Forderung von K.F.I. für erforderlich gehalten werden, im Namen des Mandanten zu treffen und in diesem Zusammenhang alle erforderlichen Willenserklärungen für den Mandanten abzugeben und entgegenzunehmen. (5) K.F.I. hat das Recht, dem Schuldner Teilzahlungen zu gestatten. Der Mandant ermächtigt K.F.I. bereits jetzt zum Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung. Vergleiche mit dem Schuldner bedürfen der Zustimmung des Mandanten, sofern dadurch die Hauptforderung geschmälert wird. Macht der Mandant neben der Hauptforderung bestehende Forderungen (Nebenforderungen) geltend, so ist er verpflichtet diese K.F.I. nachzuweisen, sofern ihr Wert EUR 15,00 übersteigt. K.F.I. ist bei fehlendem Nachweis berechtigt die Nebenforderung auf EUR 15,00 zu reduzieren. (6) Erfolgt trotz entsprechender Anfragen bzw. Mahnung von K.F.I. innerhalb eines Monats, gerechnet von der ersten Mahnung an, keine Weisung des Mandanten über den Fortgang des Verfahrens oder reagiert der Mandant auf Anfragen von K.F.I. z. B. zum Zusenden von die Forderung betreffenden Unterlagen oder Stellungnahmen zu Schreiben des Schuldners nicht, so kann K.F.I. den Auftrag abschließen und die Kosten berechnen. K.F.I. ist berechtigt das Inkassomandat jederzeit zu kündigen, wenn der von K.F.I. zu erbringende Aufwand in einem auffälligen Missverhältnis zu den Realisierungsaussichten steht. K.F.I. hat das Recht, die Akten nach Abschluss der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen zu vernichten. (7) K.F.I. ist berechtigt, die Einziehung von vorgerichtlichen Forderungen aus einem Mietvertrag abzulehnen. Soweit K.F.I. von dieser Berechtigung keinen Gebrauch macht und Forderungen aus einem Mietvertrag vorgerichtlich einzieht, ist K.F.I. berechtigt, nach Abzug seiner geltend gemachten Gebühren gem. Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zusätzlich 50 % der eingezogenen Geldbeträge als Erfolgsprovision einzubehalten. Daneben fallen je Vorgang einmalig Bestandsaufnahmekosten in Höhe von Euro 60,00, zuzügl. Auslagen gem. RVG, an, die jedoch im Erfolgsfalle vollständig auf die Inkassokosten angerechnet werden. Auf diese abweichende Abrede für den Einzug vorgerichtlicher Forderungen aus einem Mietvertrag ist der Mandant hinzuweisen, § 5 Abs. 7 AGB.

6. Rechte und Pflichten des Mandanten (1) Der Mandant sichert zu, dass die gegenüber dem Schuldner geltend gemachte Forderung besteht, fällig und unbestritten ist. Für alle zum Forderungseinzug erforderlichen Angaben bezüglich Richtigkeit, Vollständigkeit und für die Einhaltung oben genannter Zusicherungen haftet allein der Mandant. Der Mandant versichert, dass die Forderung für ihn frei von Rechten Dritter besteht, nicht von ihm oder Dritten abgetreten worden ist. (2) Der Mandant bestätigt, dass das der Forderung zugrunde liegende Rechtsgeschäft unter Berücksichtigung der geltenden Gesetze und Rechtsverordnungen zustande gekommen ist. Der Mandant verpflichtet sich, sämtliche von ihm angeforderte Angaben zur Erstellung der Mahnungen wahrheitsgemäß und vollständig mitzuteilen. Wird K.F.I. auf Grund einer unrichtigen, vom Mandanten zu vertretenden Angabe von Dritten in Anspruch genommen, so verpflichtet sich der Mandant alle dadurch entstehenden Kosten, einschließlich der notwendigen Kosten zur Wahrung der Rechte, K.F.I. zu erstatten. (3) Weiterhin verpflichtet sich der Mandant, nach Auftragserteilung - selbst oder über Dritte - keine, den Forderungseinzug betreffenden Absprachen mit dem Schuldner zu treffen, keine Maßnahmen gegen den Schuldner in die Wege zu leiten und kein anderes Inkassobüro bzw. keinen Rechtsanwalt mit dem Forderungseinzug zu beauftragen. (4) Der Mandant ermächtigt K.F.I. den Schriftwechsel und jegliche Verhandlungen mit dem Schuldner zu führen. Über alle Zahlungen, Widersprüche und sonstige die Forderung betreffende Mitteilungen des Schuldners wird der Mandant K.F.I. unverzüglich unterrichten. Auf Anforderung wird der Mandant K.F.I. erforderliche Unterlagen wie z. B. Rechnung, Mahnung, Vertrag oder Korrespondenz in Fotokopie und ggf. den Titel im Original zusenden. Der Mandant erteilt K.F.I. durch das Zusenden des bereitgestellten Vollmachtformulars u. a. Vollmacht zur Einziehung der Forderung und zur Erteilung von Untervollmachten. Die Vollmacht kann jederzeit in Textform widerrufen werden. (5) Der Mandant erhält im Erfolgsfall die Hauptforderung, Verzugskosten, zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, verbleiben bei K.F.I. als Erfolgsprovision.

7. Vergütung Alle hier genannten Vergütungen verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, soweit nichts anderes angegeben ist. (1) Es gelten für das vorgerichtliche Inkassoverfahren folgende Zahlungsmodalitäten: Die vorgerichtliche Inkassovergütung ist mit Auftragsannahme zur Zahlung durch den Mandanten fällig. Sie wird jedoch bis zum Abschluss des Auftrages dem Mandanten gestundet, soweit nicht vor Abgabe des Verfahrens an die Vertragsanwälte zur gerichtlichen Geltendmachung eine Zwischenabrechnung oder eine Teilzahlung des Schuldners erfolgt ist. Die Inkassovergütung wird gegenüber dem Schuldner geltend gemacht. Sicherungshalber tritt der Mandant mit Auftragsannahme durch K.F.I. seinen Anspruch gegenüber seinem Schuldner auf Erstattung der Inkassokosten bis zum vollständigen Ausgleich der geltend gemachten Inkassokosten an K.F.I. ab. K.F.I. ist berechtigt von dieser Abtretung Gebrauch zu machen, sobald Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass zum Zeitpunkt der Fälligkeit kein vollständiger Ausgleich der gestundeten Inkassokosten erfolgen wird. Die Abtretung zum Zweck der Sicherung beeinflusst die Zahlungsverpflichtung des Mandanten bei Fälligkeit nicht. Daneben fallen je Vorgang einmalig Bestandsaufnahmekosten in Höhe von Euro 40,00, zuzügl. Auslagen an, die jedoch im Erfolgsfalle vollständig auf die Inkassokosten und die bei K.F.I. verbleibenden Verzugskosten als Erfolgsprovision angerechnet werden. Für die Vereinbarung von Ratenzahlungen und/oder Vergleichen, deren Überwachung und Abwicklung werden Gebühren gem. Rechtsanwaltsvergütungsgesetz erhoben. Die Höhe dieser Kosten bzw. Gebühren können dem Mandanten mitgeteilt werden. (2) Soweit das vorgerichtliche Inkasso nicht erfolgreich abgeschlossen werden konnte, hat der Mandant die Wahlmöglichkeiten: (a) das Inkassoverfahren gegen Zahlung von je Vorgang einmaliger Kostenpauschale in Höhe von Euro 40,00, zuzügl. Auslagen gem. RVG, zu beenden, (b) das Inkassoverfahren in das gerichtliche Mahnverfahren übergehen zu lassen. Im Falle lit. (b) trägt der Mandant unabhängig von der Streitwerthöhe eine Pauschale in Höhe von Euro 25,00 (inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer), zuzügl. Gerichtsgebühren. Die Differenz zwischen der Pauschale und den Gebühren gem. Rechtsanwaltsvergütungsgesetz werden dem Mandanten gestundet. Diese Stundung berührt die Fälligkeit der Differenzgebühren nicht. (3) Wenn das gerichtliche Mahnverfahren erfolgreich durchgeführt worden ist, aber der Titel zunächst nicht oder nur teilweise vollstreckt werden kann, hat der Mandant die Möglichkeit, (a) das Einziehungsverfahren von K.F.I. durchführen zu lassen. Eingehende Gelder werden gem. § 367 BGB verrechnet. Der Mandant erhält die Hauptforderung, Verzugskosten verbleiben bei K.F.I. als Erfolgsprovision. (b) das Verfahren gegen vollständige Kostenerstattung zu beenden. Beendet der Mandant das Verfahren nach erfolgter Rückfrage nicht in angemessener Zeit, so ist K.F.I. berechtigt, mit dem Verfahrensabschnitt Einziehungsverfahren zu beginnen. (4)Für die Vereinbarung von Ratenzahlungen und/oder Vergleichen, deren Überwachung und Abwicklung werden Gebühren gem. Rechtsanwaltsvergütungsgesetz erhoben. Die Höhe dieser Kosten bzw. Gebühren kann dem Mandanten mitgeteilt werden. (5) K.F.I. ist berechtigt, in allen Verfahrensabschnitten Fremdkosten, wie z. B. Gerichtskosten, Gerichtsvollziehergebühren, Barauslagen, Vorschüsse gem. RVG, etc. gegenüber dem Mandant vor Einleitung des Mahn- bzw. Gerichtsverfahrens geltend zu machen. (6) Im nachgerichtlichen Verfahren werden die Vollstreckung betreffende Maßnahmen durchgeführt. Der Mandant zahlt alle externen Kosten, wie Vollstreckungskosten für den Gerichtsvollzieher, Rechtsanwalt, etc. für zuvor mit K.F.I. abgesprochene Maßnahmen. Im Erfolgsfall zahlt der Mandant, bzw. behält K.F.I. ein, in der Regel (abhängig von Alter der Forderung, Forderungsgrund, persönlichen Merkmale des Schuldners, z. B. abgegebene eidesstattliche Versicherung) für bis zu 3 Vollstreckungsversuche je eine 0,3 Vollstreckungsgebühr gem. Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und eine Erfolgsprovision in Höhe von 50 %, berechnet auf den jeweils realisierten Betrag. Es steht dem Mandanten frei, zu beweisen, dass die Tätigkeit von K.F.I. für die Zahlung des Schuldners nicht ursächlich und auch nicht mitursächlich gewesen ist. (7) Die nachgerichtliche Inkassovergütung gem. Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ist mit Auftragsannahme zur Zahlung durch den Mandanten fällig. Sie wird jedoch bis zum Abschluss des Auftrages dem Mandanten gestundet. Die Inkassovergütung wird gegenüber dem Schuldner geltend gemacht. Sicherungshalber tritt der Mandant mit Auftragsannahme durch K.F.I. seinen Anspruch gegenüber seinem Schuldner auf Erstattung der Inkassokosten bis zum vollständigen Ausgleich der geltend gemachten Inkassokosten an K.F.I. ab. K.F.I. ist berechtigt von dieser Abtretung Gebrauch zu machen, sobald Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass zum Zeitpunkt der Fälligkeit kein vollständiger Ausgleich der gestundeten Inkassokosten erfolgen wird. Die Abtretung zum Zweck der Sicherung beeinflusst die Zahlungsverpflichtung des Mandanten bei Fälligkeit nicht. Daneben fallen je Vorgang einmalig Bestandsaufnahmekosten in Höhe von Euro 60,00, zuzügl. Auslagen gem. RVG, an, die jedoch im Erfolgsfalle vollständig auf die Inkassokosten angerechnet werden. (8) Für die Anmeldung einer Forderung beim Insolvenzverwalter im Falle eines Insolvenzverfahrens berechnet K.F.I. hierfür die gesetzlichen Gebühren gem. Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.

8. Notwendige Ermittlungen Bei ggf. von K.F.I. für notwendig gehaltenen Ermittlungen, wie z. B. Anschriften-, Inhaber- und/oder Gesellschafterermittlungen bzw. Überprüfungen von Schuldnerdaten oder Vermögensüberprüfungen sind die Kosten vom Mandanten nach erfolgter Rücksprache zu ersetzen. Hierbei handelt es sich nicht um Inkassokosten. Soweit möglich werden diese Kosten gegenüber dem Schuldner geltend gemacht.

9. Verrechnung der Gelder (1) Eingegangene Gelder werden von K.F.I. zunächst auf die angefallenen Inkasso- und Fremdkosten, wie z. B. Rechtsanwalts-, Gerichts- oder Gerichtsvollzieherkosten, verrechnet, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung (Verrechnungsvereinbarung). Gleiches gilt für Zahlungen, die der Schuldner oder Dritte mit befreiender Wirkung für den Schuldner direkt an den Mandanten leisten. Der Mandant verpflichtet sich, K.F.I. unverzüglich hiervon in Kenntnis zu setzen und den entsprechenden Betrag zu begleichen. (2) Als anrechenbare Zahlungen gelten auch Zahlungen Dritter mit befreiender Wirkung für den Schuldner, der vom Mandanten im Nachhinein dem Schuldner erlassene Betrag, sowie die von ihm akzeptierte Gegenforderung des Schuldners und die Rückgabe von Waren, wobei als Bemessungsgrundlage der Wiederverkaufswert ohne Mehrwertsteuer gilt. Dies gilt nicht bei neuwertigen Waren. Hier wird der Kaufpreis Bemessungsgrundlage. Guthabensalden werden unverzüglich ausgekehrt. K.F.I. behält sich vor, kleinere Guthabensalden nicht unverzüglich, sondern z. B. bei Ratenzahlungsabreden erst ab einer Summe von Euro 100,00 auszukehren innerhalb von 10 Tagen nach Monatsende auszukehren. Andere Vereinbarungen hinsichtlich der Auskehrung des Guthabens sind möglich. Während des laufenden Verfahrens kann sich der Mandant unmittelbar bei K.F.I. informieren. Nach Abschluss des Verfahrens erhält der Mandant eine Endabrechnung, auch mittels Kontoauszug oder Forderungsaufstellung. (3) Der Mandant bevollmächtigt K.F.I. dazu, Geldbeträge mit schuldbefreiender Wirkung entgegenzunehmen bzw. einzuziehen (Geldempfangsvollmacht). (4) Der Mandant verpflichtet sich gegenüber K.F.I. bei Übergabe von unberechtigten, streitigen oder unrichtigen Forderungen die durch K.F.I. bzw. die Vertragsanwälte bis dahin gestundeten Kosten-, bzw. Gebührenforderungen zu bezahlen, sowie alle weiteren entstandenen Kosten zu ersetzen.

10. Kündigung und Zahlungsmodalitäten bei Kündigung (1) Der Mandant hat das Recht, jederzeit das Inkassoverfahren ohne Angabe von Gründen zu beenden. Erfolgt die Kündigung im vorgerichtlichen Verfahren verpflichtet sich der Mandant 75 % der bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen von K.F.I. gestundeten Kosten-, bzw. Gebührenforderungen, zu zahlen. Die restlichen Kosten-, bzw. Gebührenforderungen werden ihm erlassen. Beendet der Mandant das Verfahren während des laufenden gerichtlichen Mahn- bzw. Vollstreckungsverfahrens, so zahlt der Mandant zusätzlich zu den in § 10 Abs. 1 Satz 2 genannten Kosten-, bzw. Gebührenforderungen, die vollen K.F.I. in diesem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten-, bzw. Gebührenforderungen. (2) Kündigt der Mandant das Inkassoverfahren zur Unzeit, verpflichtet sich der Mandant die vollen, der bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen von K.F.I. bzw. von den Vertragsanwälten von K.F.I. gestundeten Kosten-, bzw. Gebührenforderungen, zu zahlen. Eine Kündigung zur Unzeit liegt z. B. vor, wenn eine Realisierung der Forderung ganz oder teilweise auch in absehbarer Zukunft erfolgen könnte oder K.F.I. nicht unerhebliche Recherche betrieben hat, die eine ganz oder teilweise Realisierung der Forderung naheliegend erscheinen lassen. (3) K.F.I. ist berechtigt, zu jedem Verfahrenszeitpunkt aus wichtigem Grund zu kündigen. Erfolgt die Kündigung im vorgerichtlichen Verfahren verpflichtet sich der Mandant 75 % der bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen von K.F.I. gestundeten Kosten-, bzw. Gebührenforderungen, zu zahlen. Die restlichen Kosten-, bzw. Gebührenforderungen, werden ihm erlassen. Beendet der Mandant das Verfahren während des laufenden gerichtlichen Mahn- bzw. Vollstreckungsverfahrens, so zahlt der Mandant zusätzlich zu den in § 10 Abs. 3 Satz 2 genannten Kosten-, bzw. Gebührenforderungen, die vollen K.F.I. in diesem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten-, bzw. Gebührenforderungen. Kündigt K.F.I. aus wichtigem Grund während des laufenden Mahn- bzw. Vollstreckungsverfahrens, so zahlt der Mandant die Kosten-, bzw. Gebührenforderungen, gem. § 10 Abs. 1 Satz 2 und 4. (4) K.F.I. ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Mandant vertragswidrig, z. B. - selbst oder über Dritte - Absprachen mit dem Schuldner trifft, oder die Forderung ohne Einverständnis von K.F.I. an Dritte (z. B. Rechtsanwalt oder andere Inkassobüros) weitergibt oder sich der Mandant mit fällig gestellten Kosten-, bzw. Gebührenforderungen anderer von K.F.I. bearbeiteten Verfahren länger als 30 Tage im Verzug befindet. Der Mandant trägt dann je nach Verfahrensstand, entsprechend § 10 Abs. 1 Satz 2 und 4, bzw. § 10 Abs. 2, alle bis zu diesem Zeitpunkt K.F.I. bzw. den Vertragsanwälten, bis dahin entstandene Kosten und Gebühren, bzw. ist zu Schadenersatz verpflichtet. (5) Im Übrigen verbleibt es hinsichtlich einer vorzeitigen Kündigung des einzelnen Auftrages bei den gesetzlichen Regelungen. Eine Kündigung bedarf der Textform.

11. Haftung/Verjährung (1) Die vertragliche verschuldensabhängige Haftung von K.F.I. bzw. eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von K.F.I. auf Schadensersatz wegen leicht fahrlässiger Verletzungen vertraglicher, vorvertraglicher und gesetzlicher (Neben)pflichten sowie die außervertragliche verschuldensabhängige Haftung wegen leichter Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen. Die Haftungsfreizeichnung gilt nur, soweit nicht Sach- oder Personenschäden betroffen oder vertragswesentliche Pflichten verletzt sind oder andere gesetzliche Regelungen diese ausschließen. Die vertragliche verschuldensabhängige Haftung von K.F.I. bzw. eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von K.F.I. wegen leicht fahrlässiger Verletzung vertraglicher Kardinalpflichten wird beschränkt auf solche Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. (2) K.F.I. haftet nicht für den Verlust von Originaldokumenten. (3) Eine Kontrolle des Verjährungseintritts für vom Mandanten an K.F.I. übergebene Forderungen findet zunächst nur gemäß der vom Mandanten angegebenen Daten statt und nur in dem Umfang, in dem es K.F.I. aufgrund der angegebenen Daten möglich ist. Eine Haftung für Verjährungseintritt übernimmt K.F.I. erst, wenn alle von K.F.I. für erforderlich gehaltenen Unterlagen zur Überprüfung der Verjährung bei K.F.I. vorliegen. Die Haftungssumme wird begrenzt auf den Höchstbetrag von EUR 250.000,00. Erforderliche Unterlagen sind z. B. Verträge, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Rechnungen, Auftragsbestätigungen, etc., also zumindest alle Unterlagen, die die Forderung betreffen. (4) Auf Wunsch des Mandanten überprüft K.F.I. den Verjährungseintritt der Forderung am Anfang des Verfahrens ohne zusätzliche Kosten für den Mandanten, wenn dieser alle für die Feststellung der Verjährung von K.F.I. für erforderlich gehaltene Unterlagen in Kopie an K.F.I., Windmühlenbergstr. 20, 38259 Salzgitter Bad übersendet. Soweit der Sachverhalt außerhalb des üblichen Geschäftsbetriebes von K.F.I. liegt, ist K.F.I. berechtigt eine Verjährungskontrolle abzulehnen. K.F.I. wird dies dem Mandanten unverzüglich nach Feststellung mitteilen. Für einen zwischenzeitlichen Verjährungseintritt haftet K.F.I. nicht. (5) Für einen Verjährungseintritt innerhalb von einer Woche nach Vorliegen aller zur Feststellung des Verjährungseintritts erforderlichen Unterlagen haftet K.F.I. nicht. K.F.I. wird aber, soweit es innerhalb ihrer Möglichkeiten liegt, einen Verjährungseintritt verhindern.

12. Nebenabreden und Textform Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform, soweit nicht zwingend strengere Formvorschriften eingreifen. Nebenabreden haben nur dann Gültigkeit, wenn sie von K.F.I. in Textform bestätigt werden. Dies gilt auch für die Vereinbarung einer anderen als der Schriftform.

13. Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam bzw. undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen treten solche Regelungen, die in gesetzlich zulässiger Weise dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmungen am nächsten kommen. Entsprechendes gilt, wenn sich bei Durchführung des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke ergeben sollte.

14. Geltung deutschen Rechts/Gerichtsstand Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist ausschließlich der Sitz der Hauptverwaltung von K.F.I. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.