Leistungen

außergerichtliche Verfahrensbearbeitung

Die außergerichtliche Verfahrensbearbeitung erfolgt durch Übergabe der Forderungsdaten mit Auftragsunterlagen per Fax, eMail oder Post. Das Hinzufügen sämtlicher bekannten Merkmale, wie Arbeitgeber, Telefonnummer, Grundbesitz etc. ist von Vorteil und kann den Forderungseinzug in der Zeitspanne erheblich verkürzen. Sodann erfolgt hier in der Regel gleichentags die schriftliche Zahlungsaufforderung an den Schuldner. Bei Gesamtzahlung durch den Schuldner erfolgt 100%ige Auszahlung der Forderung, d. h. keine hauptforderungsschmälernde Erfolgsprovision. Lediglich Mahnspesen und Verzugszinsen verbleiben hier. Die Abrechnung und Auszahlung der eingezogenen Gelder erfolgt gem. § 367 BGB unverzüglich, spätestens 10 Tage nach Eingang. Bei Nichterfolg wegen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners (z. B. Insolvenzantrag) oder weil der Schuldner eventuell nicht mehr auffindbar ist (z. B. Flucht ins Ausland), stundet K.F.I. seinen Honoraranspruch bis der Schuldner evtl. zu einem späteren Zeitpunkt die Forderung ausgleicht. Der Auftraggeber zahlt in diesem Fall lediglich eine Nichterfolgspauschale von Euro 40,00, zzgl. Auslagen, den tatsächlichen Kosten (z. B. Meldeauskünfte) und der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Beispiel: Fall a: Ein Schuldner hat die Rechnung für die in Auftrag gegebene Reparatur seines Kraftfahrzeuges in Höhe von Euro 823,68 trotz mehrfacher Zahlungserinnerungen nicht bezahlt. Die Werkstatt beauftragt K.F.I. mit der Forderungseinziehung. Der Forderungsbetrag, zuzüglich Mahnspesen des Auftraggebers und Verzugszinsen, nebst angefallener Inkassogebühren, wird beim Schuldner geltend gemacht. Nach Erhalt der erforderlichen Einsicht zahlt der Schuldner den Forderungsbetrag, zuzüglich Mahnspesen des Auftraggebers und Verzugszinsen, nebst angefallener Inkassogebühren. K.F.I. kehrt die ungeschmälerte Hauptforderung unverzüglich an den Auftraggeber aus. Mahnspesen und Verzugszinsen verbleiben bei K. F. I. Vorteil: Der Auftraggeber erhält die ungeschmälerte Hauptforderung, ohne eigene kostenintensive Mahnabteilung und ohne zusätzlichen Aufwand. Nachteile: keine, lediglich im Erfolgsfall verbleiben die Mahnspesen und Verzugszinsen bei K. F. I. Beispiel: Alternative Fall a: wie vor, jedoch ermittelt K.F.I. im Rahmen des Forderungseinzuges, dass nach Fälligkeit der Rechnung über das Vermögens des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. K.F.I. meldet die Forderung nach Weisung zur Tabelle an. Der Auftraggeber zahlt an K.F.I. eine Nichterfolgspauschale von Euro 40,00, zzgl. Auslagen gem. RVG, den tatsächlichen Gebühren gem. RVG und Kosten (z. B. Meldeauskünfte, Registeranfragen) und der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Im Weiteren überwacht K.F.I. das Insolvenzverfahren und kehrt etwaige Massezahlungen vereinbarungsgemäß unverzüglich an den Gläubiger aus. Vorteil: Der Auftraggeber kennt bereits im Vorfeld möglicher Maßnahmen die Höhe der Kosten, die mit der Nichterfolgspauschale festgeschrieben sind. Im Erfolgsfall verbleiben die Mahnspesen und Verzugszinsen bei K. F. I. Nachteil: Der Auftraggeber muss „schlechtem Geld“ gutes hinterherwerfen.

gerichtliches Mahnverfahren

Soweit die außergerichtliche Bearbeitung nicht den gewünschten Erfolg erbracht hat, erfolgt auf Wunsch die Durchsetzung der Ansprüche gegen den Schuldner im gerichtlichen Mahnverfahren bis zum Vollstreckungsbescheid und anschließender Zwangsvollstreckung. Für die Beantragung des Mahnbescheides belasten wir den Auftraggeber unabhängig von der Forderungshöhe mit einer pauschalen Gebühr in Höhe von Euro 25,00, den tatsächlichen Gebühren (z. B. Meldeauskünfte, Registeranfragen) und der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die dem Auftraggeber in Rechnung gestellten Beträge werden als Verzugskosten mit in die Beantragung des Mahnbescheides als Nebenforderungen aufgenommen. Dadurch entstehen keine höheren Gerichtskosten, da sich die Gerichtskosten nach dem Wert der Hauptforderung bestimmen. Im Falle widerspruchslosen Mahnverfahrens beantragen wir den Vollstreckungsbescheid und senden diesen dem Auftraggeber nach Erstattung der Mahnspesen und Verzugszinsen an K. F. I. kostenfrei zu.
Beispiel: Fall b: Der Schuldner zahlt trotz umfangreicher Realisierungsbemühungen von K.F.I. die Forderung nicht. Der Auftraggeber wünscht die Beantragung eines Mahnbescheides und überweist an K.F.I. Euro 32,00 Gerichtskosten und Euro 25,00 netto Mahnbescheidsgebühren. K.F.I. leitet das gerichtliche Mahnverfahren ein und führt dieses mangels Widerspruch des Schuldners bis zum Vollstreckungsbescheid durch. Dem Auftraggeber wird der Vollstrechungsbescheid kostenfrei zugesendet. Der Auftraggeber zahlt an K.F.I. die vereinbarte Nichterfolgspauschale. Den Differenzbetrag zwischen Nichterfolgspauschale und titulierten Inkassogebühren stundet K.F.I. dem Auftraggeber bis der Schuldner die erste Zahlung an den Auftraggeber leistet. Nach der (Teil-) Zahlung des Schuldners an den Auftraggeber erfolgt die Auskehr des Differenzbetrages zwischen Nichterfolgspauschale und titulierten Inkassogebühren an K.F.I. durch den Auftraggeber. Vorteile: Der Auftraggeber erhält kostengünstig einen vollstreckbaren Titel und kann eigene Vollstreckung betreiben. Die Vollstreckung kann 30 Jahre betrieben werden. Verjährungsunterbrechung. Nachteile: keine.

Durchsetzung nach gerichtlicher Geltendmachung

Soweit die nun titulierte Forderung von hier aus eingezogen werden soll, erhält der Auftraggeber die Hauptforderung im Falle der Realisierung ungeschmälert. Die titulierten Verzugskosten verbleiben hier als Erfolgshonorar. Bei erfolgloser Zwangsvollstreckung nach vorangegangenem Mahnbescheidsverfahren durch K.F.I. stundet K.F.I. das Tätigkeits- und das Erfolgshonorarhonorar bis der Schuldner eventuell zu einem späteren Zeitpunkt die Forderung ausgleicht. Der Auftraggeber wird zunächst lediglich mit einer nachgerichtlichen Einstellungspauschale (60,00 Euro zzgl. Auslagen und der gesetzlichen Mehrwertsteuer) belastet.
Beispiel: Fall c: Der Auftraggeber wünscht den Forderungseinzug durch K.F.I. Der Schuldner kann durch zielgerichtete Maßnahmen zum Forderungsausgleich bewegt werden. Der Auftraggeber erhält 100% seiner Hauptforderung, ggf. in Teilbeträgen. Verzugskosten verbleiben bei K.F.I. Vorteile: Der Auftraggeber wird von etwaigen eigenen Vollstreckungsversuchen entlastet und erhält 100% seiner Hauptforderung. Nachteile: keine.

nachgerichtliche Verfahrensbearbeitung

Selbstverständlich ziehen wir auch bereits titulierte Forderungen, die möglicherweise aufgrund erfolgloser Vollstreckungsversuche seit Jahren im „Keller“ schlummern, für Sie ein. Hier erfolgt der Einziehungsauftrag durch Übergabe des Originaltitels, nebst Inkassoauftrag und Vollmacht. Wir werden dann alle erlaubten Maßnahmen einleiten, damit der Schuldner sich seinen Verpflichtungen bewusst wird und sich von diesen Verpflichtungen befreien will. Für diese Einziehung sind Sie als Auftraggeber nicht vorleistungspflichtig. Lediglich erforderliche Gebühren für z. B. Meldeanfragen, Gerichts- oder Gerichtsvollzieherkosten, sind nach Absprache von Ihnen zu entrichten. Wir stunden dem Auftraggeber die Vollstreckungsgebühr gem. RVG und berechnen diese dem Schuldner. Im Falle der Realisierung behalten wir die Vollstreckungsgebühr ein, von Ihnen für unsere Tätigkeit erforderten und verauslagte Gebühren und Kosten für z. B. Meldeanfragen, Gerichts- oder Gerichtsvollzieherkosten, werden Ihnen erstattet. Von überschießenden Beträgen kehren wir 50 % an Sie aus.. Die weiteren 50% verbleiben hier als Erfolgsprovision. Lediglich im Falle der Nichteinbringlichkeit wird eine Nichterfolgspauschale in Höhe von Euro 60,00, nebst Auslagen gem. RVG, zuzügl. MwSt. dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
Beispiel Fall d: Der Auftraggeber übergibt an K.F.I. einen Vollstreckungsbescheid aus dem Jahr 2000 mit Hauptforderung 10.000,00 DM. K.F.I. erfasst die Forderung elektronisch und berechnet sie nach heutigem Stand, inklusive Zinsen und Vollstreckungsgebühr gem. RVG. Der Gesamtbetrag wird beim Schuldner geltend gemacht. Nach umfangreichen Ermittlungen und Regulierungsgesprächen einigt sich K.F.I. mit dem Schuldner unter Vorbehalt der Zustimmung durch den Auftraggeber auf eine Vergleichszahlung in Höhe von Euro 4.500,00. Der Auftraggeber stimmt dem Vergleich zu. Nach Zahlung durch den Schuldner bringt K.F.I. von den erhaltenen Euro 4.500,00 die Vollstreckungsgebühr gem. RVG in Höhe von Euro 101,40 netto in Abzug und kehrt unverzüglich von Ihnen für unsere Tätigkeit erforderten und verauslagte Gebühren und Kosten für z. B. Meldeanfragen, Gerichts- oder Gerichtsvollzieherkosten und 50% des verbleibenden Betrages an den Auftraggeber aus. Damit ist der Inkassoauftrag erledigt. Beispiel Alternative Fall d: wie vor, jedoch erleidet der Schuldner vor Zustimmung durch den Auftraggeber einen tödlichen Unfall. Der Schuldner hinterlässt eine Ehefrau und drei Kinder, die aber das Erbe nachweislich ausschlagen, d. h. die Forderung ist uneinbringlich. In diesem Fall wird dem Auftraggeber vom K.F.I. eine Nichterfolgspauschale von 60,00 Euro, zzgl. Auslagen gem. RVG, den tatsächlichen Gebühren (z. B. Meldeauskünfte, Registeranfragen) und der gesetzlichen Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt. K.F.I. sendet den Originaltitel nach Weisung an den Auftraggeber zurück. Vorteil: Der Auftraggeber kennt bereits im Vorfeld möglicher Maßnahmen die Höhe der Kosten, die mit der Nichterfolgspauschale festgeschrieben sind, bzw. kann nach Erforderlichkeit entscheiden. Nachteil: Der Auftraggeber muss „schlechtem Geld“ gutes (die Nichterfolgspauschale) hinterherwerfen.
Sprechen Sie uns als Ihr Partner an. Je früher Sie Ihre Forderung durch K.F.I. geltend machen lassen, desto höher sind Ihre Erfolgsaussichten. Wir bitten um Kenntnisnahme unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Auftragsformulare stehen Ihnen zum Download bereit.

D.Kufahl